Auf Beschwerde habe das Bundesgericht am 29. November 2015 entschieden, den Massnahmenvollzug nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Weiterführung nach wie vor erfüllt seien. Nach längerem Aufenthalt in den Sicherheitsabteilungen mehrerer Strafanstalten sei der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 von der Station H.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs aufgenommen worden. Per 19. Mai 2016 sei er in das Zentrum für stationäre forensische Therapie E.________ eingewiesen worden. Die Regeldauer von fünf Jahren für eine stationäre Massnahme gemäss Art.