Am 18. November 2011 sei der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zum Massnahmenvollzug in die Anstalten F.________ überwiesen worden. Am 27. September 2012 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tage verurteilt worden, weil er einem Mitarbeitenden der Therapieabteilung einen Schlag an den Kopf versetzt habe. Auf Beschwerde habe das Bundesgericht am 29. November 2015 entschieden, den Massnahmenvollzug nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Weiterführung nach wie vor erfüllt seien.