59 StGB aufgeschoben worden. Auf Berufung des Beschwerdeführers habe das Obergericht des Kantons Bern am 24. Juni 2011 das erstinstanzliche Urteil grösstenteils bestätigt, ihn jedoch wegen falscher Anschuldigung statt Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen aufgeschoben worden. Am 18. November 2011 sei der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zum Massnahmenvollzug in die Anstalten F._____