3. 3.1 Das Regionale Zwangsmassnahmengericht fasst den Sachverhalt zusammen und begründet die Sicherheitshaft wie folgt: Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 9. Februar 2011 sei der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 19 StGB wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt worden. Der Strafvollzug sei zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben worden.