Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Frist bis am 9. Juni 2016, 10.00 Uhr, zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Massnahme provisorisch bis zum Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland verlängert. 1.2 Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2016 (Eingang 9:10 Uhr) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Antrag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland abzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.