Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligter A.________ a.v.d. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Juni 2016 (ARR 16 210) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident C.________, beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Ber- ner Jura-Seeland den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 229 Abs. 2 StPO für die vorläufige Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 23. September 2016. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Frist bis am 9. Juni 2016, 10.00 Uhr, zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Mass- nahme provisorisch bis zum Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmenge- richts Berner Jura-Seeland verlängert. 1.2 Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2016 (Eingang 9:10 Uhr) beantragte der Beschwerde- führer, es sei der Antrag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland abzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2016 (Ein- gang 9:45 Uhr) beantragte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsan- wältin D.________, der Antrag des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei gut- zuheissen und der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu versetzen. 1.3 Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 entschied das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland, dass der Beschwerdeführer bis zum 23. September 2016 in Sicherheitshaft versetzt werde, und dass der Vollzug nach Möglichkeit im Therapiezentrum E.________ zu erfolgen habe. 1.4 Mit Beschwerde vom 27. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen): «1. Es sei der Entscheid vom 13. Juni 2016 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Ju- ra-Seeland (ZMG) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Freiheit zu entlas- sen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde umgehend ohne Anhörung der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt.» 1.5 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. 1.6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf seinen Entscheid vom 13. Juni 2016 verweise. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 verfügte die General- staatsanwaltschaft, dass für das vorliegende Verfahren Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde. 2 1.7 Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 beantragte Staatsanwältin D.________ die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2016 auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die An- ordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionale Zwangsmassnahmengericht fasst den Sachverhalt zusammen und begründet die Sicherheitshaft wie folgt: Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 9. Februar 2011 sei der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 19 StGB wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt worden. Der Strafvollzug sei zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufge- schoben worden. Auf Berufung des Beschwerdeführers habe das Obergericht des Kantons Bern am 24. Juni 2011 das erstinstanzliche Urteil grösstenteils bestätigt, ihn jedoch wegen falscher Anschuldigung statt Irreführung der Rechtspflege schul- dig gesprochen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen aufge- schoben worden. Am 18. November 2011 sei der Beschwerdeführer aus der Si- cherheitshaft zum Massnahmenvollzug in die Anstalten F.________ überwiesen worden. Am 27. September 2012 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tage verur- teilt worden, weil er einem Mitarbeitenden der Therapieabteilung einen Schlag an den Kopf versetzt habe. Auf Beschwerde habe das Bundesgericht am 29. Novem- ber 2015 entschieden, den Massnahmenvollzug nicht aufzuheben, da die Voraus- setzungen für die Weiterführung nach wie vor erfüllt seien. Nach längerem Aufent- halt in den Sicherheitsabteilungen mehrerer Strafanstalten sei der Beschwerdefüh- rer am 25. Februar 2016 von der Station H.________ der Universitären Psychiatri- schen Dienste Bern im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs aufgenom- men worden. Per 19. Mai 2016 sei er in das Zentrum für stationäre forensische Therapie E.________ eingewiesen worden. Die Regeldauer von fünf Jahren für ei- ne stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB werde am 23. Juni 2016 er- reicht sein. Am 24. Mai 2016 habe die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Regionalgericht den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre gestellt. 3.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft sei zulässig, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei und ernsthaft zu befürch- ten sei, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehe (Fluchtgefahr), Personen beeinflusse oder auf Beweismittel ein- 3 wirke, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefähr- de, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt habe (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr). Haft sei auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten sei, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrma- chen (Ausführungsgefahr). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mache Fortsetzungsgefahr geltend. Da eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, entfalle die Prüfung des dringenden Tatverdachts. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssten. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 StPO genannten Delikte müsse ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wobei insbesondere die Häufigkeit und die In- tensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksich- tigen seien. Bei den vom Gesetz verlangten Vortaten müsse es sich um Verbre- chen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten könnten sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Dabei komme dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person eine massgebliche Bedeutung zu. Das Regionalgericht füh- re aus, dass gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Mai und 13. Dezember 2010 beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (impulsiver Typus) sowie ein schädlicher Ge- brauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert worden sei. Im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2013 der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik Zürich habe der Gutachter festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schizotypischen Störung leide. Zwischen dem Tatverhalten und dem psychi- schen Störungs-komplex bestehe ein enger kausaler Zusammenhang, wobei sich die Vielfalt von Auffälligkeiten in einer deutlich erhöhten, impulsiven und ausufern- den Gewaltbereitschaft manifestiere. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei unverändert kritisch zu bewerten und stehe für ein fortbestehendes hohes Risiko für künftige Delikte, namentlich für Sachbeschädigungen als auch für Gewaltdelikte verschiedener Art. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmen- vollzug weise einen engen Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlich- keitsstörung bzw. der schizotypischen Störung auf. Da der Beschwerdeführer jegli- che Behandlung ablehne, seien die Erfolgsaussichten massiv verschlechtert und Interventionen unter den üblichen Bedingungen verunmöglicht. Der Gutachter emp- fehle die Einweisung in eine gesicherte Station einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Gemäss Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 3. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer zunächst als therapiefähig und therapiemotiviert bezeichnet, verweigere jedoch seit dem 27. Juli 2012 die therapeutischen Gespräche. Aufgrund des Verdachts, dass die bestehenden Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten einem anderen Grund als der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelproblematik zugeordnet werden könnten, sei ein neues Gutachten empfohlen worden. Die ent- sprechende Begutachtung am 16. Juli 2013 habe jedoch abgebrochen werden müssen, da es zu einer gewalttätigen Eskalation gegenüber der Gutachtensperson 4 gekommen sei und der Beschwerdeführer einem Sicherheitsbeamten einen Schlag in den Bauch versetzt habe. Der Therapiebericht vom 9. Oktober 2013 des Foren- sisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern habe festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer bislang weder störungs- noch deliktorientiert habe gearbei- tet werden können. Die bisherigen Anstrengungen zur Wiederaufnahme der Be- handlung seien erfolglos geblieben. Der Bericht von Dr. G.________ vom 27. Ja- nuar 2016 beschreibe den Beschwerdeführer als unberechenbaren, schwierigen und gefährlichen Mann. Im Vergleich zum Gutachten vom 24. September 2013 sei keine Verbesserung der Situation eingetreten, da der Betroffene die Behandlung kategorisch ablehne. Nach einer Entlassung sei mit rascher Delinquenz zu rech- nen, wobei Delikte wie vorgängig zu erwarten seien. Es werde empfohlen, den Be- schwerdeführer in eine geeignete Anstalt zu verlegen, welche über die Möglichkeit therapeutischer Massnahmen verfüge. In der ärztlichen Stellungnahme der Foren- sisch-psychiatrischen Station H.________ vom 1. März 2016 werde von einer Dia- gnose der paranoiden Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitss- törung ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe von der Kombinationstherapie profitieren können, es seien aber nach wie vor formale und inhaltliche Denkstörun- gen vorhanden. Anlässlich des Koordinationsgespräches vom 16. März 2016 der Forensisch-psychiatrischen Abteilung H.________ mit der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bisher le- diglich Gewalt gegen Sachen ausgeübt aber keinen Respekt gegenüber der menschlichen Integrität anderer Personen und keine oder nur eine tiefe Hemm- schwelle habe, physische Gewalt anzuwenden. Ein längerfristiger Aufenthalt in der Station H.________ sei mangels Ressourcen bezüglich Sicherheit nicht möglich. Gemäss Zwischenbericht vom 6. April 2016 der Forensisch-psychiatrischen Station H.________ sei der Verlauf der medikamentösen Behandlung anfänglich positiv gewesen. Am 8. März 2016 sei es jedoch zu fremdagressiven Durchbrüchen mit verbalen Drohungen gegen ärztliche Fachpersonen und Mitarbeiter des Sicher- heitsdienstes gekommen, weshalb der Beschwerdeführer zwangsweise medika- mentös habe behandelt werden müssen. Die Fremdgefährdung von Drittpersonen werde als markant hoch beurteilt, auch bedürfe die Betreuung des Beschwerdefüh- rers eines ausgesprochen hohen Sicherheitsstandards. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es während des Massnahmenvollzugs zu verschiede- nen gravierenden Zwischenfällen gekommen sei (namentlich zu einem Schlag an den Kopf eines Vollzugsmitarbeiters am 27. Juli 2012, zu einem Schlag in den Bauch des Sicherheitsbeamten am 16. Juli 2013 während einer psychiatrischen Begutachtung, verbale Bedrohungen am 6. Januar 2014 gegenüber einer Mitarbei- terin der Strafanstalten F.________, Demolieren der Schranktür in der Justizvoll- zugsanstalt I.________ am 18. März.2015, drohendes Verhalten gegenüber der Zahnärztin am 25. Juni 2015, Beschimpfen von Vollzugsangestellten und Schlagen gegen die Zellentüre sowie ein mit voller Wucht ausgeführter Schlag mit der Rück- hand in das Gesicht des Sicherheitschefs, alles am 1. Juli 2015, Beschädigen der Fensterglasscheibe in der Zelle am 6. Juli 2015, schlechtes Benehmen im Spazier- hof am 10. September 2015, dies obwohl die Vollzugsbehörden gegenüber dem Beschwerdeführer hohe Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten). Auch in jüngs- ter Zeit habe es am 8. März 2016 auf der Station H.________ einen erheblichen 5 Vorfall mit fremdaggressiven Durchbrüchen und verbalen Drohungen gegenüber ärztlichen Mitarbeitern gegeben, worauf der Beschwerdeführer mithilfe eines Poli- zeiaufgebots, Sicherheitspersonal und ärztlichem Personal zwangsweise ruhig ge- stellt worden sei. Damit sei festzustellen, dass beim Verurteilten von einer Rück- fallgefahr für schwere Verbrechen und Vergehen, namentlich im Bereich der Delik- te gegen die körperliche Integrität, ausgegangen werden müsse. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei gegeben. Die Verteidigung halte dagegen, dass das letzte ausführliche Gutachten bereits zweieinhalb Jahre alt sei. Das Gutachten sei erstellt worden, als sich der Beschul- digte in einem ungeeigneten Setting in den Anstalten F.________ befunden habe. Es sei seither zu mehreren Verlegungen gekommen, zudem gehe die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug davon aus, dass sich das Verhalten des Beschwer- deführers seit der Erstellung des Gutachtens massiv geändert habe und eine neue Diagnose als Möglichkeit in Betracht gezogen werde. Das Gutachten vom 24. Sep- tember 2013 könne zur Bestimmung der Rückfallprognose nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe seit dem Schlag vom 1. Juli 2015 keine Gewalt mehr gegen die körperliche Integrität von Personen ausgeübt. Alle Übergrif- fe gegen die körperliche Integrität liessen sich auf die fehlende Eignung der Si- cherheitsabteilungen zur Therapie in der Justizvollzugsanstalt I.________ und in den Anstalten F.________ zurückführen. Die Frustration des Beschwerdeführers sei aufgrund des jahrelangen Festhaltens in Sicherheitsabteilungen ohne geeigne- tes Therapiesetting verständlich. Er sei jahrelang ohne Aussicht auf Therapie ge- fangen gehalten worden, seine Rückfallprognose hätte in einem Setting mit mehr Freiheiten als in einer Sicherheitsabteilung ausgetestet werden müssen. Alle Aus- sagen über seine Rückfallprognose würden auf Vermutungen beruhen. Dr. G.________ habe den Beschwerdeführer nur einmal gesehen, eine Begutachtung und die Beurteilung einer Rückfallprognose könne bei einem so kurzen Kontakt nicht erfolgen. Das gleiche gelte für die Einschätzungen der Station H.________. Weiter wiederhole das Regionalgericht im Antrag vom 6. Juni 2016 den Vorfall der Sachbeschädigung, obwohl dieser nur einmal vorgefallen sei. Zudem habe die Ab- teilung Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag auf Verlängerung der Mass- nahme nicht rechtzeitig gestellt, was nur zulässig sei, falls aufgrund objektiver Punkte keine gerichtliche Verlängerung rechtzeitig erwirkt werden könne. Wenn die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag rechtzeitig gestellt gehabt hätte, hätten die notwendigen Verfahrenshandlungen durch das Regionalgericht rasch und innert Frist durchgeführt werden können, da momentan keine Tatsachen ersichtlich seien, welche ein Verfahren verzögert hätten. Es sei festzuhalten, dass die Anordnung der Sicherheitshaft aufgrund der fehlenden sehr ungünstigen Rück- fallprognose in Bezug auf Verbrechen oder schwere Vergehen nicht verhältnismäs- sig sei und gegen Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verstosse. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, es sei in diversen Gutachten und Therapieberichten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide und eine hohe Gewaltbereitschaft zeige. Auch habe er während seines Massnahmenvollzugs weiter delinquiert und Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet, wobei mehrere im letzten Jahr vor- gefallen seien. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe seit 6 dem 1. Juli 2015 keine Gewalt gegen die körperliche Integrität von Personen aus- geübt, vermöge vorliegend nicht zu überzeugen, da einerseits der Übergriff nicht weit in der Vergangenheit zurück liege und andererseits sich im Verlauf der letzten zwei Jahre eine Häufung an Gewaltdelikten durch den Beschwerdeführer abge- zeichnet habe. Aufgrund der zahlreichen Berichte ergebe sich einstimmig, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgehe und im Falle einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine hohe Gefahr bestehe, dass er schwere Vergehen und Verbrechen auch gegen Leib und Leben begehe. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erscheine es nicht an- gezeigt, den Verurteilten freizulassen. Den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass selbst für die Durchführung des Massnahmenvollzugs hohe Sicherheitsvor- kehrungen getroffen werden müssten, was auch von der Verteidigung nicht bestrit- ten werde, da sie gerade deren fehlende Eignung für die Übergriffe des Beschwer- deführers verantwortlich mache. Angesichts der drohenden Verletzung von Leib und Leben dürfe gemäss dem Bundesgericht an die Annahme der Wiederholungs- gefahr kein allzu strenger Massstab gelegt werden, da sonst potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Eine weitergehende Prüfung der Vorbringen der Verteidigung und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlän- gerung der Massnahme würden im Hauptverfahren vor Regionalgericht vorzuneh- men sein. Das Vorliegen einer Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO sei zu bejahen. 3.3 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO sei schliesslich von einer Anordnung der Sicher- heitshaft abzusehen, sofern sich deren Zweck durch mildere Massnahmen errei- chen lasse. Bei Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse Gewähr dafür geboten werden, dass der Beschuldigte, würde er in Freiheit entlassen, nicht die Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen erheblich gefährde. Vorliegend seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr begegnet werden könne. Gemäss Bundesgericht könne die Sicherheitshaft zudem nicht unbefristet lang, sondern auf Dauer von drei, in Ausnahmefällen von sechs Monaten, angeordnet werden. Angesichts der vom Obergericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Jahren (recte: Monaten) und der nun beantragten Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre, erscheine die Dauer der Sicherheitshaft ab Auslaufen der therapeutischen Massnahme bis am 23. September 2016 als verhältnismässig. Da die Massnahme derzeit im Psychiatriezentrum E.________ vollstreckt werde und auch eine allfällige Verlängerung der Massnahme wiederum dort vollstreckt werden dürfte, sei es angezeigt, den Verurteilten – sofern administrativ möglich – für die Dauer der Sicherheitshaft im gleichen Zentrum zu belassen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Verweisung (auf Vorakten), wie sie das Zwangsmassnahmengericht vornehme, erweise sich aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09. Juni 2016 als willkürlich. Es sei dort auf Seite 5 festgehalten, dass das Regio- nalgericht sich für den Antrag der Anordnung von Sicherheitshaft auf das Zitieren 7 des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) verlasse, anstatt selber die Sachverhaltsdarstellungen des ASMV zu überprüfen. Durch den Verweis des Zwangsmassnahmengerichts auf die Ausführungen des Regionalgerichts komme dies einem Verweis auf die Behauptungen des ASMV gleich. Es seien mehrere willkürliche Sachverhaltsfeststellungen durch das Regionalgericht mit der Stellung- nahme gerügt worden, welche allesamt unbehandelt geblieben seien. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich nicht mit diesen Rügen auseinander. Damit verfalle es in Willkür gemäss Art. 9 BV. Ausserdem könne sich der Beschwerdefüh- rer durch den pauschalen Verweis ohne jegliche Begründung nicht in rechtsgenü- gender Weise zur Wehr setzen, was Art 29 Abs. 2 BV verletze. Im Weiteren sei bei der Feststellung des Sachverhalts ein wesentlicher Punkt aus- gelassen worden. Es sei zwar richtig, dass am 27. September 2012 ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Jedoch sei er für diese Tat schon mit einem 16-tägigen Arrest bestraft worden. Die Akten würden keine Hin- weise darauf enthalten, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Falls dem so sei, sei das Prinzip des Verbots der Doppelbestrafung gemäss Art. 11 StPO ver- letzt worden. Die Vorinstanz erwähne nur den Punkt, dass es zu einer Freiheits- strafe gekommen sei, ohne zu betonen, dass der Strafbefehl aufgrund der Verlet- zung des Verbots der Doppelbestrafung nicht rechtmässig verfügt worden sei. Da- durch werde, wie schon durch das Regionalgericht (durch die Wiederholung von Delikten) der Eindruck einer sehr ungünstigen Rückfallprognose erweckt. Eine sol- che unvollständige und einseitige Sachverhaltsfeststellung erweise sich als nicht nachvollziehbar und sei willkürlich. In der Stellungnahme vom 09. Juni 2016 sei dargelegt worden, weshalb beim Be- schwerdeführer nicht von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz liste zwar die Argumente des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid auf, ohne jedoch auf sie einzugehen. Es werde lediglich auf ein nebensächliches Argument eingegangen. Namentlich, dass der letzte An- griff des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität eines Menschen schon fast ein Jahr zurückliege. Auf eine weitergehende Prüfung der Vorbringen der Ver- teidigung werde ausdrücklich verzichtet. Mit diesem Vorgehen seien die Argumente des Beschwerdeführers, welche gegen die Anordnung der Sicherheitshaft spre- chen würden, gar nicht angehört worden, was Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Insbe- sondere werde durch die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Delikte, wel- che der Beschwerdeführer aufgrund des jahrelangen ungeeigneten Therapiesetting begangen habe, auf seine Legalprognose in der Freiheit auswirken würden. Auch werde keine Stellung genommen zum geringen Beweiswert des Berichts von Dr. G.________ und den Feststellungen in der Station H.________. Ebenso wür- den gegen das Vorbringen, das Gutachten vom 24. September 2013 sei veraltet, keine Argumente dargetan. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 24. Juni 2011 unter anderem zu (recte: wegen) einer einfachen Körperverletzung verurteilt wor- den. Gravierende Delikte würden ihm keine zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, warum sie mit schweren Vergehen oder Verbrechen rechne. Bei einem Ausgangsdelikt wie einer einfachen Körperverletzung sei dies umso erforderlicher. Bei der Annahme, dass in Freiheit noch gravierendere Delikte als vor Massnahmenantritt zu erwarten seien, gehe die Vorinstanz davon aus, dass 8 das ungeeignete Therapiesetting zu dieser Legalprognose geführt habe. Auch des- halb könne eine solche Prognose nicht auf ein Leben in Freiheit übertragen wer- den. 4.2 Das Bundesgericht habe in der Vergangenheit bei Fehlen einer gesetzlichen Grundlage die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gutgeheissen. Statt eines drin- genden Tatverdachts sowie besonderer Haftgründe prüfe das Gericht in analoger Anwendung von Art. 221 StPO lediglich, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit vorlie- ge. Für dieses Vorgehen bestehe keine gefestigte Praxis. Die Vorinstanz gehe da- von aus, dass es sich beim Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO handle. Die Art. 363 ff. StPO würden keine Bestimmungen bezüglich der An- ordnung von Sicherheitshaft enthalten. Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lasse sich jedoch die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfah- ren geltenden Bestimmungen der StPO ableiten. Werde während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, seien mithin die Art. 220 ff. und 229 ff. StPO einschlägig, gemäss welchen das Zwangsmassnahmengericht für die Haft zuständig sei. Die Vorinstanz stütze sich bei diesen Ausführungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Jedoch werde im zitierten Bundesgerichtsurteil auf das nicht ein- schlägige Urteil BGE 137 IV 333 verwiesen. Dort werde gar nicht auf Art. 363 StPO Bezug genommen, sondern es gehe um die Revision eines Urteils. Die zitierte Rechtsprechung könne nicht als Grundlage dienen. Dasselbe gelte für BGE 139 IV 175, bei welchem es um die Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gehe und welcher auch auf den nicht einschlägigen BGE 137 IV 333 verwei- se. Eine gesetzliche Grundlage für die Haft lasse sich aus der durch die Vorinstanz zitierten Rechtsprechung nicht ableiten. Komme hinzu, dass der EGMR (einstim- mig) darauf hinweise, dass das Analogieverbot auch im Zusammenhang mit Frei- heitsentzug gelte: Es sei gerade im Bereich des Freiheitsentzuges essenziell, dass das Landesrecht hinreichend klar die Voraussetzungen der Haft definiere und dass das Gesetz genügend bestimmt und vorhersehbar sei. Die skizzierte Praxis des Bundesgerichts stehe in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR und verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Da eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehle und diese auch nicht mit einem Analogieschluss konstruiert werden dürfe, handle es sich bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Auslegung contra le- gem, was bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug beson- ders problematisch sei. Für die Rechtsunterworfenen mangle es durch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage an Rechtssicherheit. Ein solches Verfahren sei nicht rechtmässig. Dadurch verwandle sich das Straf- und Massnahmenrecht zuneh- mend in ein Risikostrafrecht, das zugleich ohne Schuld und Verhältnismässigkeit operiere. Das Analogieproblem zeige sich deutlich, wenn es um die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts, welcher zur Anordnung der Sicherheitshaft notwen- dig sei, gehe, welches vorliegend einfach beiseite gewischt werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage erweise sich die Anordnung von Sicherheitshaft als unzulässig und sei umgehend aufzuheben. 9 4.3 Vorliegend sei der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft durch das Regional- gericht gestellt worden. Das Regionalgericht sei zudem dafür zuständig, die Ver- längerung der Massnahme zu beurteilen. In ihrem Antrag auf Anordnung der Si- cherheitshaft habe das Regionalgericht ihre Standpunkte dargetan. Es gehe von einer ungünstigen Rückfallprognose aus und verweise pauschal auf die Ausführun- gen des ASMV. Von solch einem Antrag gehe hinsichtlich des Entscheides um Ver- längerung der Massnahme eine präjudizierende Wirkung aus. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 BV werde verletzt. Somit zeige sich ein weiteres Problem des Analogieschlusses der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in einem unge- eigneten Setting, da er sich auch in E.________ in einer Hochsicherheitsabteilung befinde und keine Therapie stattfinde. Es bestehe keine Gewähr, dass der Be- schwerdeführer in E.________ adäquat behandelt respektive therapiert werde. An- gesichts der längst erstandenen Freiheitsstrafe, des ungeeigneten Settings und der fehlenden Vollzugsplanung erweise sich die Anordnung der Sicherheitshaft als un- verhältnismässig. Ein aktuelles Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers und zur Rückfallgefahr bestehe nicht. Ein solches sei zwingend einzuholen, werde doch durch das ASMV geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von der Medikation profitieren können. 4.4 Ein weiteres Problem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeige sich darin, dass das Bundesgericht trotz der analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 224 StPO ein schriftliches Verfahren als genügend erachte. Das Bun- desgericht erlaube eine analoge Anwendung der StPO, verweigere dem Betroffe- nen aber das Recht aus den behelfsmässig herbeigezogenen Bestimmungen: eine persönliche Anhörung durch ein Gericht. Der Analogieschluss scheine nur Anwen- dung zu finden, wenn dies im Interesse einer angeblichen kollektiven Sicherheit sei. Der Beschwerdeführer werde ohne gesetzliche Grundlage wegsperrt. Zusätz- lich würden ihm durch ein solches Vorgehen die garantierten Rechte, welche durch den Analogieschluss zu erwarten seien, entzogen. Dies habe eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zur Folge. Insgesamt erweise sich die Rechtsprechung in dieser Frage als unzulässig und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR. Das Bestimmtheitsgebot, welches im Kernstrafrecht eine bedeutende Rolle spiele, werde ausgehebelt. Die Rechtsunterworfenen könnten sich aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit keine Vorstellungen darüber machen, auf welcher Grundlage sie eingesperrt würden. Ein solcher Zustand und ein solches Verfahren, wie es vorlie- gend durchgeführt worden sei, erweise sich als unzulässig. 5. 5.1 Ergeht eine gerichtliche Verlängerung einer Massnahme nicht vor deren Ablauf, stellt sich die Frage nach den Folgen des Fehlens eines gültigen Titels für den Freiheitsentzug. Das Bundesgericht bestätigte, dass im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO eine Grundlage für eine Sicherheitshaft fehlt. Es erklärte aber die Art. 220 ff. und Art. 229 ff. StPO für anwendbar. Materiell erforderlich ist zur Begründung einer Sicherheitshaft eine sehr ungünstige Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der früher begangenen Delikte und der gleichartigen 10 zu befürchtenden Delikte relevant sind (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 132 zu Art. 59 StGB, mit Rechtsprechungshinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich vorab den einlässlichen und sorgfältigen Ausführungen des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland an (siehe vorne insb. Ziffer 3.2 f.). Ausserdem kann im vorliegenden Verfahren – wie auch das Regionale Zwangsmassnahmengericht festhält – auf eine vollständi- ge Prüfung sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat verzichtet werden, da darüber im hängigen Hauptverfahren betreffend die Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre zu befinden sein wird. Dazu gehört beispiels- weise die behauptete Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht). Folgende Argumente seien ergänzend respektive bekräftigend ins Feld geführt: Die Anzahl einzelner Vorfälle (von Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt) im Mass- nahmenvollzug gegen Personen, aber auch gegen Gegenstände, für die sich der Beschwerdeführer zu rechtfertigen hat, ist stattlich. Es muss – vor dem Hintergrund auch seines nachweislich gravierenden strafrechtlich relevanten Werdegangs vor Beginn der stationären Massnahme – davon ausgegangen werden, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine Delinquenz in Freiheit zum Nachteil sowohl von Sachen als auch von Menschen besteht. Das fremdgefährdende Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers erscheint sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch hin- sichtlich der Intensität als sehr gross. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht stellte den Sachverhalt diesbezüglich überzeugend dar (siehe vorne Ziffer 3.2). Mit einer zumindest teilweise nach wie vor als möglich erachteten Therapie des Be- schwerdeführers konnte, insbesondere auch aufgrund seiner in der Vergangenheit faktisch prinzipiellen Ablehnung, noch gar nicht richtig begonnen werden. Im Übri- gen sind die vorliegenden Gutachten und zahlreichen Therapieberichte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insgesamt ausreichend aktuell. Es kann aus vorgenanntem Grund ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Legalprognose in Freiheit aufgrund eines (auch aktuell in E.________) angeblichen ungeeigneten Settings tatsächlich und sofort massiv verbessern würde. Wenn der Beschwerdeführer zudem lange Ausführungen zu behaupteten willkürlichen Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz macht, so erschöpft sich dies zum grössten Teil in vor der Beschwerdekammer zwar nicht unzulässiger, dennoch unzulängli- cher appellatorischer Kritik. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise geltend macht, die Vorinstanz habe nicht betont, dass der Strafbefehl vom 27. September 2012 wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht rechtmässig verfügt worden sei, verkennt er, dass eine Arreststrafe eine strafrechtliche Sanktionierung nicht ausschliesst. Es liegt weder Willkür gemäss Art. 9 BV noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die für eine Haftbelassung er- forderliche Gefahr von drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen ist gege- ben. Es liegt eine äusserst ungünstige Rückfallprognose (Fortsetzungs- resp. Wie- derholungsgefahr) vor. Was der Beschwerdeführer schliesslich hinsichtlich des Analogieverbots, nament- lich im Lichte des aktuellen Aufsatzes von JOSET/HUSMANN (ALAIN JOSET/MARKUS HUSMANN, Freiheitsentzug jenseits des Rechts – eine Kritik der ‚vollzugsrechtlichen 11 Sicherheitshaft‘, in: forumpoenale 3/2016, S. 165 ff.) vorbringt, vermag am Aus- gang des Verfahrens nichts zu ändern. Denn die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar: Liegt wie vorliegend eine sehr ungünstige Rückfallprogno- se vor, ist die Sicherheitshaft rechtlich angängig. Ihre Anordnung wäre im Übrigen nicht notwendig, wenn das für den Vollzug zuständige Amt eine allfällige Verlänge- rung der Massnahme jeweils ausreichend früh beantragen würde, sodass das zu- ständige Gericht vor Ablauf der Dauer der stationären Massnahme befinden könn- te. 5.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht in Ziffer 4 seines Entscheids vom 13. Juni 2016 zutreffend festhält, sind keine gleichermassen tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um das öffentliche Interesse sicherzustellen. 5.4 Insgesamt liegt durch die Anordnung von Sicherheitshaft weder eine Verletzung schweizerischen Rechts noch eine Verletzung internationalen Rechts – namentlich Art. 5 Abs. 1 EMRK – vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt. Ebenfalls abgewiesen wird der Antrag von Rechtsanwalt B.________, es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei er, Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Einsetzung erfolgte gemäss Ziffer 6 der Entscheidbegründung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2016 schon vorgängig und gilt auch für das Beschwerdeverfahren. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent J.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13