4.3 Schliesslich wäre die erkennungsdienstliche Erfassung auch zum Zweck der Aufklärung heute noch unbekannter, bereits begangener oder zukünftiger Straftaten nicht gerechtfertigt. Dies würde voraussetzen, dass eine gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Straftaten gewisser Schwere begehen wird, was weder ersichtlich ist noch von der Jugendanwaltschaft geltend gemacht wird.