(Ortschaft) hat den Beschwerdeführer in ihrem Bericht als zuverlässigen, ehrlichen und höflichen Schüler beschrieben. Zu berücksichtigen ist bei der Frage der Angemessenheit und Zumutbarkeit des Eingriffs ausserdem die Tatsache, dass die erkennungsdienstlichen Daten mit Zustimmung der Verfahrensleitung selbst bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bis zu zehn Jahre nach Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden können (Art. 261 Abs. 2 StPO). Selbst im Fall einer bloss geringfügigen Strafe (Verweis, persönliche Leistung oder Busse) würden die Daten erst nach fünf Jahren gelöscht (Art. 17 Abs. 1 Bst.