Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung geht somit über das Notwendige hinaus und ist mit dem öffentlichen Interesse nicht mehr zu rechtfertigen. Selbst wenn es bei einem Zuwarten mit der Erstellung der Fotografien theoretisch denkbar ist, dass die Jugendanwaltschaft eine Einvernahme unterbrechen muss, um die Fotografien nachträglich zu erstellen, begründet dies noch keine Einschränkung ihrer Untersuchungen. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung ist demnach zu verneinen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme zu überprüfen.