197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die erkennungsdienstliche Erfassung darf auch bei Jugendlichen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei sind die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu beachten: Das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sind besonders zu berücksichtigen.