Dies könne weder als unzumutbar noch als Behinderung der Ermittlungen betrachtet werden. Mit dem Risiko, dass eine Person eine andere ohne Vorhalt einer Fotografie nicht zu identifizieren vermöge, sei immer zu rechnen und rechtfertige keine vorsorgliche erkennungsdienstliche Erfassung. Die Lagerleitung habe ausserdem ohnehin nichts von den angezeigten Vorfällen mitbekommen. Es seien keine Erwachsenen im Zimmer der Knaben anwesend gewesen. Der Vorhalt eines Fotobogens zur Klärung des Sachverhaltes sei daher ohnehin nicht zielführend. Es sei bekannt, wer am Lager teilgenommen habe. Eine Identifikation sei überflüssig.