Die theoretische Möglichkeit, dass die erwachsenen Teilnehmer des KUW-Lagers die beteiligten Jugendlichen nicht identifizieren könnten, rechtfertige ebenfalls keine erkennungsdienstliche Erfassung. Eine Identifizierung könne ausserdem noch im Nachgang vorgenommen werden, sollte sich herausstellen, dass ihnen die Jugendlichen tatsächlich nicht namentlich bekannt sein sollten. Dies könne weder als unzumutbar noch als Behinderung der Ermittlungen betrachtet werden.