Auch die Annahme, dass eine Einvernahme unterbrochen werden müsse, weil Unklarheiten bei der Identifikation bestünden, sei rein theoretischer Natur. Es handle sich dabei nicht um einen Fall zeitlicher Dringlichkeit, in welchem den Strafbehörden ein Zuwarten infolge eines allfälligen Unterbruchs einer Einvernahme nicht zuzumuten wäre bzw. eine Behinderung der Ermittlungen bedeuten würde. Die theoretische Möglichkeit, dass die erwachsenen Teilnehmer des KUW-Lagers die beteiligten Jugendlichen nicht identifizieren könnten, rechtfertige ebenfalls keine erkennungsdienstliche Erfassung.