In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Jugendanwaltschaft gestehe in ihrer Stellungnahme selber ein, dass die Identifikation des Beschwerdeführers geklärt und unter den Mitbeschuldigten nicht von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche «Umfeldabklärungen im weiteren Sinn» die erkennungsdienstliche Erfassung als notwendig erscheinen liessen. Auch die Annahme, dass eine Einvernahme unterbrochen werden müsse, weil Unklarheiten bei der Identifikation bestünden, sei rein theoretischer Natur.