Der Vorhalt eines Fotowahlbogens sei hierzu nicht tauglich. Warum neben den Fotografien auch noch Abdrücke von Körperteilen notwendig sein sollen, begründe die Jugendanwaltschaft nicht. Die angefochtene Verfügung erweise sich daher als unverhältnismässig. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Jugendanwaltschaft gestehe in ihrer Stellungnahme selber ein, dass die Identifikation des Beschwerdeführers geklärt und unter den Mitbeschuldigten nicht von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.