2 sei bereits geschehen. Es bedürfe dazu keiner weiteren Massnahmen. Die Jugendanwaltschaft mache keine konkreten Gründe geltend, weshalb Verwechslungsgefahr bestehen sollte. Solche seien auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es handle sich daher um eine rein theoretische Befürchtung. Selbst wenn eine befragte Person eine bestimmte Handlung nicht mehr einer bestimmten Person zuordnen könne, sei dies höchstens auf schlechte Erinnerung oder ungenaue Beobachtung zurückzuführen. Der Vorhalt eines Fotowahlbogens sei hierzu nicht tauglich.