3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es zeige sich aus den bisherigen Einvernahmen kein Anlass zur Vermutung, dass es bezüglich der am Vorfall Beteiligten zu Verwechslungen gekommen sei. Es sei abwegig davon auszugehen, dass es bei künftigen Befragungen zu solchen Unklarheiten kommen könnte. Die Lagerteilnehmer seien alle aus den siebten Klassen der Sekundar- und Realschule E.________ (Ortschaft). Die am Verfahren beteiligten Personen würden sich alle zweifels- und verwechslungsfrei kennen; insbesondere dem Privatkläger seien die involvierten Personen namentlich bekannt. Die eindeutige Identifizierung