{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-260_2016-08-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_260_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b6ac6f758104add60ef4bc8f96f76058dd9d7c7ffd1c28d30899baf478b8af0a5a9514b02229d0067ccedf8e6bf062c5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b6ac6f758104add60ef4bc8f96f76058dd9d7c7ffd1c28d30899baf478b8af0a5a9514b02229d0067ccedf8e6bf062c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_260", "Checksum": "43033c5d251d5931e554f89ad3cfc215"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.08.2016 BK 2016 260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 05.08.2016 BK 2016 260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erkennungsdienstliche Erfassung"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:13:50", "Checksum": "efbd501f52eee6b8424d9d790e5c4c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.08.2016 BK 2016 260\nRegeste:\nErkennungsdienstliche Erfassung\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 260\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Fürsprecher B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nC.________\nv.d. Fürsprecher D.________\nStraf- und Zivilkläger\n\nGegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung\nStrafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,\nTätlichkeiten und Freiheitsberaubung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 (BM-16-0414)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Freiheitsberaubung. Dem\nBeschwerdeführer wird vorgeworfen, anlässlich eines Lagers der Kirchlichen Unterweisung (nachfolgend: KUW-Lager) am 2./3. April 2016 gemeinsam mit fünf weiteren Jugendlichen C.________ (nachfolgend: Privatkläger) mehrfach gefesselt,\nihm einen Kissenbezug über den Kopf gestülpt und ihn in diesem Zustand durch\nden Raum gezogen zu haben, so dass sich der Privatkläger Verletzungen zuzog.\n1.2 Am 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern zur\nerkennungsdienstlichen Erfassung aufgeboten. Diesem Aufgebot leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Am 21. Juni 2016 wurde die erkennungsdienstliche\nErfassung innerhalb von zwei Tagen von der Jugendanwaltschaft verfügt, unter\nAndrohung der polizeilichen Zuführung, sollte diese Frist nicht eingehalten werden.\nGegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 24. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 27. Juni 2016 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Leitende\nJugendanwältin nahm am 7. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2016\nund hielt an seinen Anträgen fest.\n\n2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m.\nArt. 393 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist gegen Verfügungen und\nVerfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons\nBern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)\ni.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR\nOG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung seiner Person in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a\nund Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die im Weiteren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es zeige sich aus den\nbisherigen Einvernahmen kein Anlass zur Vermutung, dass es bezüglich der am\nVorfall Beteiligten zu Verwechslungen gekommen sei. Es sei abwegig davon auszugehen, dass es bei künftigen Befragungen zu solchen Unklarheiten kommen\nkönnte. Die Lagerteilnehmer seien alle aus den siebten Klassen der Sekundar- und\nRealschule E.________ (Ortschaft). Die am Verfahren beteiligten Personen würden\nsich alle zweifels- und verwechslungsfrei kennen; insbesondere dem Privatkläger\nseien die involvierten Personen namentlich bekannt. Die eindeutige Identifizierung\n\n"}