Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 260 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Freiheitsberaubung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 (BM-16-0414) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Freiheitsberaubung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, anlässlich eines Lagers der Kirchlichen Un- terweisung (nachfolgend: KUW-Lager) am 2./3. April 2016 gemeinsam mit fünf wei- teren Jugendlichen C.________ (nachfolgend: Privatkläger) mehrfach gefesselt, ihm einen Kissenbezug über den Kopf gestülpt und ihn in diesem Zustand durch den Raum gezogen zu haben, so dass sich der Privatkläger Verletzungen zuzog. 1.2 Am 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgeboten. Diesem Aufgebot leistete der Be- schwerdeführer keine Folge. Am 21. Juni 2016 wurde die erkennungsdienstliche Erfassung innerhalb von zwei Tagen von der Jugendanwaltschaft verfügt, unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte diese Frist nicht eingehalten werden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Für- sprecher B.________, am 24. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Am 27. Juni 2016 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Leitende Jugendanwältin nahm am 7. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte de- ren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m. Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete erkennungs- dienstliche Erfassung seiner Person in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die im Weiteren frist- und formgerech- te Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es zeige sich aus den bisherigen Einvernahmen kein Anlass zur Vermutung, dass es bezüglich der am Vorfall Beteiligten zu Verwechslungen gekommen sei. Es sei abwegig davon aus- zugehen, dass es bei künftigen Befragungen zu solchen Unklarheiten kommen könnte. Die Lagerteilnehmer seien alle aus den siebten Klassen der Sekundar- und Realschule E.________ (Ortschaft). Die am Verfahren beteiligten Personen würden sich alle zweifels- und verwechslungsfrei kennen; insbesondere dem Privatkläger seien die involvierten Personen namentlich bekannt. Die eindeutige Identifizierung 2 sei bereits geschehen. Es bedürfe dazu keiner weiteren Massnahmen. Die Ju- gendanwaltschaft mache keine konkreten Gründe geltend, weshalb Verwechs- lungsgefahr bestehen sollte. Solche seien auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es handle sich daher um eine rein theoretische Befürchtung. Selbst wenn eine befrag- te Person eine bestimmte Handlung nicht mehr einer bestimmten Person zuordnen könne, sei dies höchstens auf schlechte Erinnerung oder ungenaue Beobachtung zurückzuführen. Der Vorhalt eines Fotowahlbogens sei hierzu nicht tauglich. War- um neben den Fotografien auch noch Abdrücke von Körperteilen notwendig sein sollen, begründe die Jugendanwaltschaft nicht. Die angefochtene Verfügung erwei- se sich daher als unverhältnismässig. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Jugendanwalt- schaft gestehe in ihrer Stellungnahme selber ein, dass die Identifikation des Be- schwerdeführers geklärt und unter den Mitbeschuldigten nicht von einer Verwechs- lungsgefahr auszugehen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche «Umfeldabklärungen im weiteren Sinn» die erkennungsdienstliche Erfassung als notwendig erscheinen liessen. Auch die Annahme, dass eine Einvernahme unterbrochen werden müsse, weil Unklarheiten bei der Identifikation bestünden, sei rein theoretischer Natur. Es handle sich dabei nicht um einen Fall zeitlicher Dringlichkeit, in welchem den Straf- behörden ein Zuwarten infolge eines allfälligen Unterbruchs einer Einvernahme nicht zuzumuten wäre bzw. eine Behinderung der Ermittlungen bedeuten würde. Die theoretische Möglichkeit, dass die erwachsenen Teilnehmer des KUW-Lagers die beteiligten Jugendlichen nicht identifizieren könnten, rechtfertige ebenfalls keine erkennungsdienstliche Erfassung. Eine Identifizierung könne ausserdem noch im Nachgang vorgenommen werden, sollte sich herausstellen, dass ihnen die Jugend- lichen tatsächlich nicht namentlich bekannt sein sollten. Dies könne weder als un- zumutbar noch als Behinderung der Ermittlungen betrachtet werden. Mit dem Risi- ko, dass eine Person eine andere ohne Vorhalt einer Fotografie nicht zu identifizie- ren vermöge, sei immer zu rechnen und rechtfertige keine vorsorgliche erken- nungsdienstliche Erfassung. Die Lagerleitung habe ausserdem ohnehin nichts von den angezeigten Vorfällen mitbekommen. Es seien keine Erwachsenen im Zimmer der Knaben anwesend gewesen. Der Vorhalt eines Fotobogens zur Klärung des Sachverhaltes sei daher ohnehin nicht zielführend. Es sei bekannt, wer am Lager teilgenommen habe. Eine Identifikation sei überflüssig. Ausserdem habe die Ju- gendanwaltschaft bereits Informationen zur Person des Beschwerdeführers erho- ben. «Umfeldabklärungen» dürften sich daher erübrigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Es handelt sich lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteile 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 3 E. 6.7.3; vgl. jedoch zur Eingriffsschwere durch die Verwendung und Aufbewah- rung der Ergebnisse: Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1244 Ziff. 2.5.6). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Zie- le nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die erkennungsdienstliche Erfassung darf auch bei Jugendlichen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei sind die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu be- achten: Das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte des Ju- gendlichen sind besonders zu berücksichtigen. Das Strafverfahren darf nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der ge- setzlichen Vertretung eingreifen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 JStPO; STUDER, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, in: ZStrR 67/2013 S. 146). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO ist die Ab- klärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität ei- ner Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Herkömm- licherweise geschieht dies durch die Erfassung äusserer Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das Erstellen von Fotografi- en, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Signalementsauf- nahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von Schrift- oder Sprechproben (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschul- digt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in ande- re - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). 4.2 Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wird von diesem nicht ausdrücklich bestritten. Er ist aufgrund der Aktenlage derzeit zu bejahen. Nach Ansicht der Jugendanwaltschaft sind Fotografien des Beschwerdeführers er- forderlich, damit bei den noch bevorstehenden Einvernahmen die Möglichkeit be- stehe, bei Bedarf einen Fotowahlbogen vorzulegen, um eine klare Identifizierung der erwähnten Personen vorzunehmen und Verwechslungen zu vermeiden. Die Erhebung von Fingerabdrücken sei zwingend mit den Fotografien verbunden, wolle man den Zweck eindeutiger Identifizierung nicht gefährden. Eine konkrete Ver- wechslungsgefahr wird zwar vom Gesetzgeber nicht als Voraussetzung für eine er- kennungsdienstliche Erfassung genannt. Wenn die Jugendanwaltschaft aber zur Begründung der Erforderlichkeit geltend macht, es bestehe das Bedürfnis der Iden- tifizierung des Beschwerdeführers, so setzt dies eben eine Verwechslungsgefahr 4 voraus. Indessen gesteht die Jugendanwaltschaft aber ein, dass die Identität des Beschwerdeführers klar und zwischen den Mitbeschuldigten nicht von einer Ver- wechslungsgefahr auszugehen sei. Am KUW-Lager hätten aber auch Erwachsene (konkret zwei Frauen des Küchenpersonals) teilgenommen, von denen nicht be- kannt sei, inwiefern sie im Arbeitsalltag mit den Jugendlichen konfrontiert seien. Ei- ne Befragung dieser Personen wird aber weder in der Anzeige verlangt, noch von der Jugendanwaltschaft konkret in Aussicht gestellt. Angesichts der Tatsache, dass bei den Vorfällen keine Erwachsenen zugegen waren, drängt sich denn eine Befra- gung der von der Jugendanwaltschaft genannten Personen auch nicht auf. Die ver- fügte erkennungsdienstliche Erfassung geht somit über das Notwendige hinaus und ist mit dem öffentlichen Interesse nicht mehr zu rechtfertigen. Selbst wenn es bei einem Zuwarten mit der Erstellung der Fotografien theoretisch denkbar ist, dass die Jugendanwaltschaft eine Einvernahme unterbrechen muss, um die Fotografien nachträglich zu erstellen, begründet dies noch keine Einschränkung ihrer Untersu- chungen. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung ist demnach zu verneinen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Angemes- senheit und Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme zu überprüfen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine Bagatelldelikte vorgeworfen werden, ist zwar bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Selbst wenn die erkennungsdienstliche Erfassung im Vergleich etwa mit der Untersuchungshaft einen bloss leichten Eingriff in die Persönlichkeits- rechte darstellt, muss sich deren Anordnung stets auch an der Persönlichkeit, dem Alter und dem Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten orientieren. Der Beschwerdeführer ist erst vierzehn Jahre alt und bisher nicht strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Die Schulleitung der Sekundarschule E.________ (Ortschaft) hat den Beschwerdeführer in ihrem Bericht als zuverlässigen, ehrlichen und höfli- chen Schüler beschrieben. Zu berücksichtigen ist bei der Frage der Angemessen- heit und Zumutbarkeit des Eingriffs ausserdem die Tatsache, dass die erken- nungsdienstlichen Daten mit Zustimmung der Verfahrensleitung selbst bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens bis zu zehn Jahre nach Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden können (Art. 261 Abs. 2 StPO). Selbst im Fall einer bloss geringfügigen Strafe (Verweis, persönliche Leistung oder Busse) würden die Daten erst nach fünf Jahren gelöscht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Aus diesen Gründen ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn vorliegend zu verneinen. 4.3 Schliesslich wäre die erkennungsdienstliche Erfassung auch zum Zweck der Auf- klärung heute noch unbekannter, bereits begangener oder zukünftiger Straftaten nicht gerechtfertigt. Dies würde voraussetzen, dass eine gegenüber dem Durch- schnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschwerdefüh- rer in Zukunft Straftaten gewisser Schwere begehen wird, was weder ersichtlich ist noch von der Jugendanwaltschaft geltend gemacht wird. 5 4.4 Die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insgesamt als un- verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung der Jugendanwaltschaft vom 21. Juni 2016 ist aufzuheben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugend- anwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 5. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7