13 Teilentschädigung von pauschal CHF 1‘200.00 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens vom urteilenden Gericht festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: