10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit zu einem Zweitel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Rest trägt der Staat. Im Umfang ihres Obsiegens (ebenfalls ein Zweitel) ist der Privatklägerschaft eine angemessene Teilentschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine