Somit kann und muss sie durchaus auch unter das Verlangte gehen. Dass der Beschwerdeführer noch vor Auszahlung der im Januar 2015 gestellten Freigabesumme im November desselben Jahres bereits ein neuerliches Gesuch eingereicht hat, ist mit Blick auf die weiterhin regelmässig zu begleichenden Hypothekarverpflichtungen und den im Rahmen der Lebenshaltungskosten monatlich anfallenden Ausgaben nicht zu beanstanden. 9.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist dem Beschwerdeführer folglich ein Betrag von CHF 21‘774.00 freizugeben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.