9.2 Dieser Argumentationslinie kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft das eingereichte Gesuch einer Beurteilung zu unterziehen, in deren Rahmen sie gestützt auf die bestehende Rechtslage und nach pflichtgemässem Ermessen die darin aufgelisteten Posten zu prüfen und nötigenfalls gewisse Posten zu streichen hat. Somit kann und muss sie durchaus auch unter das Verlangte gehen.