9. 9.1 Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und routinemässig einen Freibetrag von CHF 50‘000.00 beantragt habe, obschon der von der Beschwerdekammer errechnete Betrag lediglich CHF 43‘920.00 betragen habe. Weder sei es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, noch stehe ihr zu, ohne entsprechenden Eventualantrags von sich aus einen geringeren als den beantragten Betrag zu berechnen und freizugeben. 9.2 Dieser Argumentationslinie kann die Beschwerdekammer nicht folgen.