Ferner kann dem Beschwerdeführer der Zeitablauf zwischen Einreichung des Gesuchs und Entscheid der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht angelastet werden. Dass die Privatklägerschaft bereits heute die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen allfällig gutheissenden Entscheid der Beschwerdekammer ankündigt, steht einer Freigabe ebenfalls nicht entgegen. Dem Sachgericht ist es unbenommen, trotz Hängigkeit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu urteilen.