Dass das Sachgericht noch vor Jahresende ein Urteil fällen könnte, ist weder ersichtlich noch haben die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft eine entsprechende Vorladung des Gerichts eingereicht. Unabhängig davon ist damit zu rechnen, dass in der Hauptsache ebenfalls der Rechtsmittelweg ausgeschöpft wird, so dass mit einem rechtskräftigen Entscheid nicht in Kürze gerechnet werden kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer der Zeitablauf zwischen Einreichung des Gesuchs und Entscheid der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht angelastet werden.