Weder sei mit einem baldigen, rechtskräftigen Entscheid zu rechnen, noch habe sich seine private Situation verändert. 8.4 Vorab ist festzuhalten, dass auch eine erneute Freigabe von beschlagnahmtem Vermögenssubstrat mit Blick auf die in der Anklage behauptete Deliktssumme von CHF 11‘459‘500.00 verhältnismässig ist. Die Gesamtsumme der Freigaben stellt im Verhältnis zur geltend gemachten Deliktssumme immer noch einen kleinen Betrag dar. Unbestritten ist, dass die Verfahrensherrschaft an das Sachgericht übergegangen ist. Dies steht einer teilweisen Aufhebung der Beschlagnahme und damit einer Auszahlung indessen nicht entgegen.