Zudem sei zu erwarten, dass das Urteil in der Hauptsache noch vor dem Entscheid der Beschwerdekammer bzw. vor einem Bundesgerichtsurteil in dieser Angelegenheit ergehen werde. 8.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Anklageerhebung ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, habe er die lange Zeitdauer zwischen Einreichung des Gesuchs und Entscheid nicht zu verantworten. Ferner sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Anklageerhebung einen Einfluss auf die Verhältnismässigkeit haben soll. Weder sei mit einem baldigen, rechtskräftigen Entscheid zu rechnen, noch habe sich seine private Situation verändert.