den erstinstanzlichen Urteils hinauszögern würde. Dem Sachgericht soll indessen ein Entscheid mit dem kompletten beschlagnahmten Vermögen ermöglicht werden. 8.2 Die Privatklägerschaft hält ferner fest, dass die Anklageerhebung deutlich zeige, dass sich die bisherigen Verdachtsgründe erhärtet hätten, weshalb die Voraussetzungen an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in diesem fortgeschrittenen Stadium massgeblich zu reduzieren sei. Zudem sei zu erwarten, dass das Urteil in der Hauptsache noch vor dem Entscheid der Beschwerdekammer bzw. vor einem Bundesgerichtsurteil in dieser Angelegenheit ergehen werde.