Eine erneute Freigabe von CHF 50‘000.00 bewirke eine Schmälerung des beschlagnahmten Vermögenssubstrats von insgesamt CHF 200’00.00. Diese Summe entspreche selbst bei einer voraussichtlichen Deliktssumme von CHF 11‘459‘500.00 nicht mehr einem verhältnismässig kleinen Betrag. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Verfahrensstands (Anklageerhebung und damit Übergang der Verfahrensherrschaft an das Sachgericht) erscheine eine weitere Schmälerung des Vermögenssubstrats nicht mehr angemessen, zumal eine bereits dagegen angekündigte Beschwerde die Auszahlung wohl über den Zeitpunkt des zu erwarten-