8. 8.1 Gegen eine Freigabe spricht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ferner die Gesamtsumme des Freibetrags im Verhältnis zur Deliktssumme. Eine erneute Freigabe von CHF 50‘000.00 bewirke eine Schmälerung des beschlagnahmten Vermögenssubstrats von insgesamt CHF 200’00.00. Diese Summe entspreche selbst bei einer voraussichtlichen Deliktssumme von CHF 11‘459‘500.00 nicht mehr einem verhältnismässig kleinen Betrag.