11 Dass der Beschwerdeführer mit dem Freigabetrag 2015 u.a. auch einen Überbrückungskredit von seiner Tochter zurückbezahlt hat, kann ebenfalls nicht gegen ihn verwendet werden. Der damalige Freigabetrag von CHF 50‘000.00 stützte sich auf die geltend gemachten und anerkannten Ausgabenposten. Die Ausgaben waren vom Beschwerdeführer nicht erst Ende 2015 zu begleichen, sondern während des laufenden Jahres.