Der nachvollziehbaren Auflistung des Beschwerdeführers zufolge wurde dieser Freibetrag mit Ausnahme von ein paar wenigen hundert Franken (Saldo per 31.1.2016: CHF 765.25) aufgebraucht. Dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Entscheid eine Praxisänderung vornimmt, welche für den Beschwerdeführer dergestalt eine Verschärfung zur Folge hat, als im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht mehr alle bisher anerkannten Ausgaben berücksichtigt werden können, hat somit nicht zur Folge, dass mit dem Freigabetrag 2015 künftige Aufwände mitabgegolten gelten müssten.