Der Freibetrag von CHF 50‘000.00 für das Jahr 2015 ist somit rechtskräftig beurteilt und kann keiner erneuten Beurteilung unterzogen werden. Der nachvollziehbaren Auflistung des Beschwerdeführers zufolge wurde dieser Freibetrag mit Ausnahme von ein paar wenigen hundert Franken (Saldo per 31.1.2016: CHF 765.25) aufgebraucht.