Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 geltend gemachten Ausgabenposten wurden von der Beschwerdekammer mit Entscheid BK 15 34 vom 26. Mai 2015 und auch vom Bundesgericht geschützt. Nicht gerügt hat das Bundesgericht ferner den den Fehlbetrag von CHF 43‘920.00 übersteigenden Freibetrag von CHF 6‘080.00, welcher damals von der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung von Art. 268. Abs. 2 StPO als angemessen bezeichnet wurde. Der Freibetrag von CHF 50‘000.00 für das Jahr 2015 ist somit rechtskräftig beurteilt und kann keiner erneuten Beurteilung unterzogen werden.