Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die letzte Freigabesumme vollständig aufgebraucht sei. Mit der damaligen Freigabesumme habe er die aufgelaufenen Verpflichtungen betreffend Hypothekarzinsen, Kranken- und Unfallversicherungsprämien sowie Hausratversicherungsprämien und Steuern beglichen. Ferner habe er die Überbrückungshilfe der Tochter im Betrag von CHF 15‘000.00 zurückerstattet. 7.2 Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 geltend gemachten Ausgabenposten wurden von der Beschwerdekammer mit Entscheid BK 15 34 vom 26. Mai 2015 und auch vom Bundesgericht geschützt.