_ sind folglich bei der Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht hierfür einen Betrag von CHF 16‘200.00 geltend. Dieser deckt sich mit dem bereits im Verfahren BK 15 34 geltend gemachten Betrag und ist auch im vorliegenden Verfahren zu akzeptieren. 6.5 Zusammengefasst verfügt das Ehepaar A.________ somit über jährliche Einnahmen in der Höhe von CHF 54‘804.00. Diesen Einnahmen stehen jährliche, gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum berechnete Lebenshaltungskosten von CHF 60‘378.00 gegenüber. Hinzu kommen die Hypothekarverpflichtungen der Liegenschaften in I.______