Ergänzend hält die Privatklägerschaft fest, dass die Hypothekarschulden selbst dann unbeachtlich wären, wenn die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 92 ff. SchKG im Rahmen der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen wären, würde eine Nichtbegleichung der Hypothekarzinsen doch keine unpfändbaren Vermögenswerte gefährden, noch stünden sie in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Existenzminimum. Soweit die Hypothekarzinsen der selbstbewohnten Liegenschaft betreffend ist festzuhalten, dass diese bereits in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden.