Für öffentlich-rechtliche Abgaben und Unterhaltskosten (inkl. Heiz- und Nebenkosten) verblieben der Aufstellung des Beschwerdeführers zufolge folglich CHF 234.00 pro Monat, was moderat ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag für Wohnkosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 kann jedenfalls keineswegs als zu hoch bezeichnet werden und ist als Ausgabenbetrag für Wohnkosten in der Berechnung des Existenzminimums aufzunehmen. Gestützt auf das Ausgeführte resultieren folgende, zu berücksichtigende Ausgaben: