Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch u.a. damit, dass ihm zur Deckung des Existenzminimums derzeit CHF 2‘042.00 pro Monat fehlen würden (ausmachend CHF 24‘504.00 pro Jahr). Dieser Betrag resultiert aus der Differenz der monatlichen Einnahmen von CHF 4‘567.00 (AHV-Renten von je CHF 1‘755.00 und Rente der Ehefrau aus der II. Säule im Betrag von CHF 1‘057.00) zu den monatlichen Ausgaben in der Höhe von CHF 6‘609.00. Ausgabenseitig machte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau folgende Beträge geltend: Grundbetrag: CHF 1‘700.00 Wohnkosten: CHF 1‘600.00