Auch der Umstand, dass die Beschwerdekammer eine Praxisänderung vornimmt, entbindet ihn nicht von der Mitwirkungspflicht. Aufgrund der staatsanwaltlichen Ausführungen in der angefochten Verfügung und in der Stellungnahme vom 20. Juli 2016 war ihm bekannt, dass die Freigabe als Ganzes und auch unter dem Aspekt der Gewährleistung des Existenzminimums umstritten ist. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch u.a. damit, dass ihm zur Deckung des Existenzminimums derzeit CHF 2‘042.00 pro Monat fehlen würden (ausmachend CHF 24‘504.00 pro Jahr).