7 schlag belegt wurden, noch nicht durch das Sachgericht festgelegt und für den Beschwerdeführer gilt im aktuellen Verfahrensstadium der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Wie bereits im Verfahren BK 15 34 ausgeführt, findet im hier interessierenden Verfahrensstadium kein eigentliches Beweisverfahren statt. Es ist auf die vorhandenen unmittelbaren Beweise abzustellen. Den Beschwerdeführer trifft als Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht.