Gestützt auf das unter E. 4.3 und E. 5 Ausgeführte ist nun aber auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass die hier interessierende Berechnung des Existenzminimums nicht im Rahmen eines SchKG-Verfahrens, sondern im Rahmen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme vorgenommen wird. Im Gegensatz zu einem SchKG-Verfahren ist hier die Forderung, für welche die Vermögenswerte mit Be-