6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer im Rahmen einer analogen Anwendung der Kostendeckungsbeschlagnahmegrundsätze Beträge geschützt hat, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lagen. Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass allein schon Art. 268 Abs. 3 StPO das betreibungsrechtliche Existenzminimum sichert, Abs. 2 derselben Bestimmung darüber hinausgeht und dem Betroffenen und seiner Familie einen angemessenen Unterhalt sichern will. Gestützt auf das unter E. 4.3 und E. 5 Ausgeführte ist nun aber auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen.