Ferner seien die geltend gemachten Wohn- und Arztkosten zu hoch veranschlagt worden. Ergänzend macht die Privatklägerschaft geltend, dass die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers für seine Mutter sowie die laufenden Steuern nicht in die Berechnung des Existenzminimums fliessen dürften. Infolgedessen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer monatlich ein kleiner Überschuss verbleibe. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer im Rahmen einer analogen Anwendung der Kostendeckungsbeschlagnahmegrundsätze Beträge geschützt hat, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lagen.