6. 6.1 Für den Fall, dass der Notbedarf auch im Rahmen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen sei, hält die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser durch die AHV-Renten der Ehegatten und die Rente der Ehefrau aus der II. Säule gedeckt sei. Anders als der Beschwerdeführer meine, könnten finanzielle Unterstützungen von Dritten und Steuerausstände bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden. Ferner seien die geltend gemachten Wohn- und Arztkosten zu hoch veranschlagt worden.