Zur Bestreitung des Lebensunterhalts wäre er somit auf einen Vermögensverzehr, insbesondere seiner Guthaben der II. und III. Säule, angewiesen. Da sämtliche Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden sind, sind diese Vermögenswerte bei der Frage der Existenzsicherung zu berücksichtigen.