Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu konkretisieren. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, für die Bestreitung des Existenzminimums seien keine Teile des beschlagnahmten Vermögens freizugeben, da sich das Existenzminimum im SchKG auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen beziehe, ist ihr entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer das AHV-Alter erreicht hat und somit nicht mehr über ein Erwerbseinkommen verfügt. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts wäre er somit auf einen Vermögensverzehr, insbesondere seiner Guthaben der II. und III. Säule, angewiesen.