Dass der beschuldigten Person während des Vorverfahrens oder nach Anklageerhebung weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden müsste, widerspricht der in Art. 71 Abs. 2 StGB beabsichtigten Zielsetzung, wonach mit dem Vollzug einer Ersatzforderung die soziale Integration des Verurteilten nicht gefährdet werden soll. Hinzu kommt, dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme auch Vermögenswerte betrifft, die keinen Deliktskonnex aufweisen. Und schliesslich ist bei Beschlagnahmungen im Untersuchungsverfahren auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten.