71 Abs. 2 StGB hat der Sachrichter bei der Ersatzforderung die finanzielle Situation der beschuldigten Person und insbesondere auch die Erwerbsmöglichkeit und seine Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern einzubeziehen. Dass der beschuldigten Person während des Vorverfahrens oder nach Anklageerhebung weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden müsste, widerspricht der in Art. 71 Abs. 2 StGB beabsichtigten Zielsetzung, wonach mit dem Vollzug einer Ersatzforderung die soziale Integration des Verurteilten nicht gefährdet werden soll.